Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Firma RB-Messwerkzeuge GmbH

§1 Geltungsbereich

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
  2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen in Textform annehmen.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

  1. Alle Preise sind in Euro angegeben zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisangaben im Rahmen der Preisliste oder im Katalog erfolgen ohne Gewähr.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto und ansonsten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt dies in gleicher Weise.

§ 4 Lieferzeit – Gefahrübergang

  1. Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
  2. Verzögert oder verweigert der Kunde die Annahme, genügt die schriftliche Geltendmachung unserer Lieferbereitschaft zur Begründung des Annahmeverzugs.
  3. Mit dem Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Im Übrigen geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Kunden die Gefahr über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. Versendungskosten übernommen haben.
  4. Teillieferungen durch uns sind zulässig, jedoch versandkostenfrei für den Kunden, wenn nicht die Teillieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt.

§ 5 Lieferung- und Verpackungskosten

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung vereinbart. Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Sachmängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Darunter ist eine Pflicht zu verstehen, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und mit deren Erfüllung der Kunde rechnen darf. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  8. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages ( einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltswaren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Sitz seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.